Allgemeines

Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf Entschädigung für Ihre Teinahme an Gerichtsterminen. Entschädigt werden unter anderem Fahrtkosten, ein möglicher Verdienstausfall sowie Zeitaufwand. Die Höhe dieser Beträge richtet sich nach dem Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz (JVEG) und wird durch die Anweiisungsstelle berechnet.

Im Anschluss an ihre Vernehmung erhalten Zeuginnen und Zeugen (soweit sie nicht auf Entschädigung verzichtet haben) im Sitzungssaal ein Formular für die Zeugenentschädigung. Dieses reichen Sie bitte schriftlich bei dem hiesigen Gericht ein. 

Die Erstattung der Zeugenentschädigung erfolgt nicht mehr in Bar, sondern durch Überweisung. 

Die Anweisungsstelle übernimmt auch die Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer sowie ehrenamtlichen Richterinnen und Richter.