Der Geschäftsverteilungsplan der Richterinnen und Richter wird vom Präsidium des Gerichts durch Beschluss festgelegt. Der Geschäftsverteilungsplan gewährleistet den „gesetzlichen Richter“ im Sinne von Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

Der vom Präsidium des Amtsgerichts beschlossene Geschäftsverteilungsplan unterliegt im Laufe des Geschäftsjahres Veränderungen. Die jeweils geltende Fassung ist hier eingestellt. Maßgeblich ist jedoch der jeweilige in der Verwaltungsabteilung ausliegende Geschäftsverteilungsplan in Verbindung mit den jeweiligen Änderungsbeschlüssen des Präsidiums.