Bei Nachbarrechtsstreitigkeiten, Ehrverletzungen, und anderen Privatklagedelikten verlangt das Gesetz, dass der Verletzte vor Erhebung der Privatklage einen Sühneversuch vor einer öffentlichen Vergleichsbehörde (Schiedsperson) unternimmt. Der Sühneversuch ist darauf gerichtet, einen Vergleich zu schließen, um das entstandene Spannungsverhältnis zwischen dem Verletzten und dem Täter beizulegen. Nur wenn der Versuch, einen Sühnevergleich zu schließen, gescheitert ist, kann die Privatklage erhoben werden. Die Privatklage ist ein Verfahren vor dem Amtsgericht als Strafgericht, in dem der Verletzte einer Straftat als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft auftritt. Die Staatsanwaltschaft ist an diesem Verfahren nicht beteiligt, sie ist nämlich nicht verpflichtet, jede Straftat selbst zu verfolgen, sondern kann den Verletzten bei bestimmten, im Gesetz abschließend aufgeführten kleinen Delikten auf den Privatklageweg verweisen und ihre eigenen Ermittlungen einstellen.

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